Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Formatwerk GmbH

I. Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Format Werk GmbH (nachfolgend Format Werk genannt), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie Anerkennung von Bedingungen des Kunden werden von Format Werk nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch Format Werk. Vertragserfüllungshandlungen durch Format Werk gelten in so fern nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Angebot
Angebote von Format Werk gelten als freibleibend. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

III. Vertragsabschluss
Ein Vertragsanbot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Nebenabreden, sowie Zusagen von Vertretern bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

IV. Preis
Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von Format Werk exkl. Umsatzsteuer. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist Format Werk berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

V. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gilt folgendes: zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf das Geschäftskonto von Format Werk als geleistet. Eine allfällige Annahme von Wechsel oder Scheck erfolgt stets zahlungshalber. Alle damit in Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Format Werk berechtigt, nach Wahl Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. bzw. in gesetzlicher Höhe oder den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens zu begehren. Format Werk ist weiters berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges Zinseszinsen zu verlangen. Weiters verpflichtet sich der Kunde, alle durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, und durch die Verfolgung der Ansprüche entstehen, zu ersetzen. Eine Aufrechung gegen Ansprüche von Format Werk ist ausgeschlossen.

VI. Vertragsrücktritt
Bei Vorliegen von wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens sowie bei gänzlichen oder teilweisen Annahme- oder Zahlungsverzug des Kunden ist Format Werk unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Zahlungsverzug ist Format Werk überdies berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts hat Format Werk bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Für den Fall, dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt oder seine Aufhebung begehrt, ohne dazu berechtigt zu sein, hat Format Werk die Wahl, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. In letzterem Fall ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl von Format Werk einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstan¬denen Schaden zu ersetzen.

VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Die Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, wobei auf Wunsch des Kunden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von Format Werk erbracht bzw. organisiert werden. Für Transport bzw. Zustellung werden die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Der Mindestbestellwert je Bestellung und/oder Mindestlieferwert je Lieferung wird separat zwischen Format Werk und dem Kunden schriftlich festlegt. Zusätzlich werden alle notwendigen Bestell- und/oder Lieferdetails für eine reibungslose Abwicklung der Bestellung und/oder Lieferung wie z. B. Festlegung des Bestelltages, Festlegung des Anliefertages etc. zwischen Format Werk und dem Kunden schriftlich festgelegt. Für den Fall, dass der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen hat (Annahmeverzug) ist Format Werk nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware entweder einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. In diesem Fall ist Format Werk weiters berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Lieferungen erfolgen jedenfalls auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

VIII. Lieferfrist
Angaben von Format Werk über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Zur Leistungsausführung ist Format Werk erst dann verpflichtet, wenn seitens des Kunden alle Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, erfüllt sind. Format Werk ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bei Vorliegen eines berechtigten Grundes zu überschreiten. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Kunden oder dessen Lieferanten entheben Format Werk von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

IX. Erfüllungsort und Gefahrenübergang
Nutzung und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z. B. Franko, CIF, u. ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung oder der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und gleitet wird. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Format Werk.

X. Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung
Geringfügige Änderungen oder sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung von Format Werk gelten vorweg als durch den Kunden genehmigt. Alle Waren werden nur in Originalverpackungen geliefert. Davon abweichende Bestellungen werden von Format Werk angepasst. Für Sonderanfertigungen gelten Abweichungen von +/- 10% als vom Kunden genehmigt.

XI. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
Bei Auftreten eines Mangels kann der Kunde vorerst nur die Verbessung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbessung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Kunden mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Format Werk verpflichtet sich, die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware in angemessener Frist durchzuführen. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für Format Werk mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat der Kunde das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Gewährleistungsansprüche müssen binnen 6 Monaten ab Ablieferung der Ware gerichtlich geltend gemacht werden. Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorahnden war; dies gilt auch innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablieferung der Ware. Der Kunde hat im Sinne des § 377 f HGB überdies die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mangelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Ansprüche nach § 933 b ABGB verjähren jeweils mit Ablauf von 6 Monaten nach Ablieferung der Ware.

XII. Schadenersatz
Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn nicht Format Werk oder eine Person, für die Format Werk einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt 3 Jahre ab Gefahrenübergang.

XIII. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler zumindest in der Sphäre von Format Werk verursacht und grob fahrlässig durch Format Werk verschuldet worden ist.

XIV. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von Format Werk. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Format Werk stellt keinen Vertragsrücktritt durch Format Werk dar. Sollte die noch im Eigentum von Format Werk gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Kunde, Format Werk unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

XV. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde, Format Werk schon jetzt seine Forderung gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderung von Format Werk zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem jeweiligen Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Kunde diese nur im Namen von Format Werk inne.

XVI. Zurückbehaltung
Der Kunde ist nicht berechtigt fällige Zahlungen wegen bestehender Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Bemängelung zurückzuhalten.

XVII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz von Format Werk ausdrücklich vereinbart. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN Kaufrechts wird ausgeschlossen.

XVIII. Datenschutz und Adressenänderung
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von Format Werk automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, Format Werk Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekann zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie in die zuletzt bekannt gegebenen Adresse gesendet werden.

XIX. Schlussbestimmungen
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur in so weit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Kunde verzichtet ausdrücklich, die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, als welchem Grunde immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des Warenwertes sowie wegen Irrtums anzufechten.

Stand: 09.10.2012

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Staufen Premium GmbH

I. Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, Individualvereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Besteller, wie zum Beispiel der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

Von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden durch diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgehoben. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

II. Vertragsabschluss
Angebote unseres Hauses sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, zwei Wochen ab Angebotsabgabe verbindlich.
An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Bestellung des Kunden kein konkretes verbindliches Angebot unsererseits zugrunde liegt.

Werden durch den Besteller vor Auftragserteilung Skizzen, Entwürfe, Muster oder  ähnliche Vorarbeiten unsererseits veranlasst, so sind wir, falls vom Besteller nicht binnen angemessener Zeit ein darauf  aufbauender Auftrag erteilt wird, berechtigt, unseren Aufwand für diese Vorarbeiten dem Besteller zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen. Diese Entwürfe, Muster etc. und alle Nutzungsrechte daran bleiben auch nach Vergütung unseres Aufwandes Eigentum unseres Unternehmens.

III. Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.Wir sind bei sämtlichen Bestellungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.Lieferfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Besteller die ihm  obliegenden Mitwirkungshandlungen fristgerecht und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Übergeben wir die bestellte Ware an eine Transportperson oder zeigen wir dem Besteller unsere Versandbereitschaft an, so gilt der Termin der Übergabe bzw. der Termin der Anzeige der Versandbereitschaft als Liefertermin.
Die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend.

Sofern eine Lieferung bzw. Leistung auf Abruf vereinbart ist, hat der Besteller innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Vereinbarung des Abrufauftrages, die gesamte georderte Leistung abzunehmen. Wir sind am Ende dieser Abruffrist berechtigt, den gesamten Auftrag Zug um Zug gegen Bereitstellung der insgesamt bestellten Leistung abzurechnen.

Wird die Lieferung bzw. Leistung durch Maßnahmen höherer Gewalt, wie z. B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Ereignisse im In- und Ausland, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so verlängert sich die Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Beeinträchtigung und deren Nachwirkungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Soweit das Ereignis höherer Gewalt dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gründe höherer Gewalt sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie ohne unser Verschulden während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
Durch Verzögerungen bei der Erbringung von Leistungen geraten wir dann nicht in Verzug, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Erklären wir in diesen Fällen auf Anfrage des Bestellers nicht binnen angemessener Frist, ob wir die geschuldete Leistung noch erbringen werden, so ist der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistung der Auftragnehmerin zum Rücktritt berechtigt.

Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung bei uns oder bei einem Dritten entstehenden Kosten berechnet. Wir sind berechtigt, diese Kosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) für jede volle Woche, höchstens jedoch 10 % des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) zu beziffern. Dem Besteller bleibt unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller anschließend mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.
Kommen wir in Verzug, ist der Besteller berechtigt, seinen nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schadensersatz wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung für jede volle Woche des Verzuges, im Ganzen jedoch auf höchstens 5 % des Wertes der Gesamtlieferung begrenzt.

Kommen wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist er berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten – es sei denn, wir mussten trotz der Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt rechnen – oder bei schuldhaftem Handeln unsererseits Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch entsprechend dem vorstehenden Absatz begrenzt.

Sind wir aus dem geschlossenen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z. B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.
Wir können unsere Leistungspflichten verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordern, der unter Beachtung des Inhalts der Bestellung und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Bestellers steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterbliebene oder pflichtwidrige Leistung oder Herstellung den Besteller nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt, wie z. B. bei Vorliegen von Schönheitsfehlern.

IV. Gefahrübergang
Mit Übergabe der Ware zum Versand geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

V. Änderung des Leistungumfangs
Wir behalten uns vor, bis zur Lieferung unwesentliche handelsübliche Änderungen, insbesondere Verbesserungen, an der Ware vorzunehmen, wenn hierdurch die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

VI. Preise
Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich stets „ab Werk“ (EXW Wurmlingen, Deutschland, Incoterms 2010). Bei Rechungsstellung wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe  hinzugerechnet. Versandkosten, Zoll und Transportversicherung und sonstige mit der Auslieferung verbundenen Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Erstellung behördlich vorgeschriebener Sicherheits- oder Konformitätszertifikate trägt der Besteller. Wünscht der Besteller eine Frachtversicherung, schließen wir diese auf seine Kosten für ihn ab, wenn er uns hierzu schriftlich beauftragt.
Erhöhen unsere Zulieferer während der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung in Bezug auf das betreffende Produkt oder dessen Vormaterialien die Preise, so sind wir für den Fall, dass zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem für unsere Lieferung oder Leistung vereinbarten Zeitpunkt mehr als vier Monate liegen, berechtigt, auch im Verhältnis zum Besteller entsprechend die Preise zu erhöhen.

VII. Zahlungsbedingungen
Unsere Forderung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Besteller gerät mit Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung auch ohne Mahnung mit der Zahlung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt hat er die uns entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.

Zahlung durch Wechsel, Scheck oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskont, Spesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Besteller ist ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung entstandene Forderung mehr vorhanden ist. Bestehen neben der uns aus der Bestellung zustehenden Forderung im Zeitpunkt der Lieferung noch andere Forderungen gegenüber dem Besteller, so behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher oben bezeichneten Forderungen vor (erweiterter Vorbehalt).

Bei Scheck- oder Wechselzahlungen des Bestellers besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene Forderung solange fort, bis der geschuldete Betrag uns endgültig zur Verfügung steht. Der erweiterte Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden.
Be- oder verarbeitet der Besteller die noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns in der Weise, dass wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der dem Einkaufswert der gelieferten Sache im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Einkaufswertes unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu.

Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung, §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Einkaufwertes der Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.

Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Bestellers, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren oder aus dem Weiterverkauf der neu hergestellten Waren erwirbt. Die  Forderungen werden uns in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Besteller tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. der neu hergestellten Ware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung  übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
Unsere Sicherungsrechte hindern den Besteller nicht, über uns gehörige Gegenstände oder uns sicherungshalber abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch uns zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller ferner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die Adressen seiner Drittbesteller bekannt zu geben.

Liegt kein normaler Geschäftsverkehr mehr vor, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In einer solchen Zurücknahme, in der Geltendmachung des  Eigentumsvorbehaltes sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit gesetzlich zulässig.

Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt.

IX. Mängelhaftung und allgemeine Haftung
Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung, insbesondere auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz, sowie sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, mit den in diesem Abschnitt  IX enthaltenen Ausnahmen.

Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:

a) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

b) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

c) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

d) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, trägt der Besteller. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

Die Mängelansprüche des Bestellers, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von fünf Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung von uns für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für  Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

Der Besteller kann Schadensersatz nur verlangen:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen;

b) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters von uns, eines leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

c) für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) durch uns, einen gesetzlichen Vertreters von uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut.

d) für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen; Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von uns der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt von uns vorhersehbaren Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Schadenersatzansprüche des Bestellers im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

Rechte des Bestellers nach den Paragrafen 478 und 479 BGB für den Fall, dass der Besteller oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette von einem Verbraucher in Anspruch genommen werden bleiben durch die Regelungen in diesem Abschnitt IX unberührt.

Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen dem Besteller und uns Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.

X. Produkthaftung
Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw.  Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.

XI. Geheimhaltung
Der Besteller verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag  zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,
– die dem Besteller bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen;
– die der Besteller unabhängig von uns entwickelt hat;
– die ohne Verschulden oder Zutun des Bestellers öffentlich bekannt sind oder werden oder
– die vom Besteller aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind. Im letztgenannten Fall hat der Besteller uns vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.

XII. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Wurmlingen, Deutschland, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Kunde einverstanden.
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

PDF: AGB Staufen Premium Gmbh

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Energie

Energie spielt eine zentrale Rolle in unserem Leben – natürlich auch für uns als Industriebetrieb. Ohne Energie würden all unsere Maschinen stillstehen. Woher diese kommt, ist uns sehr wichtig:
Zum einen beiziehen wir Energie direkt aus unserer Photovoltaik-Anlage, zusätzlich setzen wir auf Strom aus Wasserkraft – Diese Wahl bedeutet einen weiteren Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Zukunft und betont die Notwendigkeit, bewusste Entscheidungen über unsere Energiequellen zu treffen.

Klimaneutralität

Wir sind bestrebt, unseren CO2-Fußabdruck so gering wie möglich zu halten: Mit einem umfassenden Energie-Effizienz-Projekt haben wir in den vergangenen Jahren den Grundstein für ein möglichst klimaschonendes Unternehmen geschaffen. Wesentlich ist dabei die bewusste Wahl unserer Energiequellen. Die unvermeidliche Menge an CO2-Emissionen, die durch die Produktion unserer beiden Betriebe in die Atmosphäre freigesetzt wird, kompensieren wir mit der Unterstützung weltweiter Klimaschutzprojekte.

Dass diese Bemühungen Früchte tragen, bestätigt die Zertifizierung durch Climate Partner: Diese zeigt, dass das Format Werk nicht nur seine eigenen Emissionen reduziert, sondern auch in Sachen Kompensation alle Anforderungen eines modernen, klimafreundlichen Unternehmens erfüllt.

Photovoltaik

Die Kraft der Sonne als eine saubere, unerschöpfliche Energiequelle beschäftigt uns seit mehreren Jahren. Dank kontinuierlicher Investitionen in den Ausbau der Photovoltaikanlage auf unserem Firmengebäude können wir mittlerweile über die Hälfte unseres Strombedarfs aus eigener Kraft erzeugen.

Dies ermöglicht es uns nicht nur, die Betriebskosten zu senken, sondern auch aktiv zum Klimaschutz beizutragen. Mit jedem Sonnenstrahl, der unsere Panele trifft, kommen wir dem Ziel einer absolut nachhaltigen Produktion einen Schritt näher.

Work-Life-Balance

“Der einzige Weg, großartige Arbeit zu leisten, ist, zu lieben, was man tut.”
(Steve Jobs)


Sich im Job wohlzufühlen ist wichtig – doch Arbeit ist nicht alles im Leben. Deshalb achten wir auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Das unterstützen folgende Angebote:

  • Option auf Homeoffice (nach Absprache)
  • Möglichkeit zur Gleitzeit mit fixen Kernarbeitszeiten (abhängig von der Tätigkeit)
  • Angemessene Balance von fordernden Phasen und Pausen mit vielen Möglichkeiten zum Brainstormen und Austauschen unter Kolleg:innen: Besprechungsräume, Kaffeeecke, Aufenthaltsraum, Gartenbereich
  • Gemeinsame Feste: Sommerfest, Weihnachtsfeier

Vergünstigungen

“Wähle einen Beruf, den du liebst, und du brauchst keinen Tag in deinem Leben mehr zu arbeiten.”
(Konfuzius)


Zusätzlich zum spannenden Aufgabenbereich bieten wir unseren Mitarbeiter:innen auch monetäre Anreize und Vergünstigungen:

  • Einkaufsrabatte in ausgewählten Kooperationsbetrieben
  • Mitarbeiterprämien: abhängig von der Position gebühren Prämien
  • Lehrlingsprämien für jedes gut absolvierte Schuljahr und die Lehrabschlussprüfung
  • Geschenke für alle Mitarbeiter:innen bei der Weihnachtsfeier und zum Geburtstag, Prämien bei Jubiläen
  • Finanzielle Zuschüsse vom Betriebsrat bei Geburt, Wehr- oder Präsenzdienst, …

Arbeitsplatz und Infrastruktur

“Der beste Weg, sich selbst zu finden, ist, sich in der Arbeit zu verlieren.”
(Albert Einstein)

Ein angenehmes Arbeitsklima mit der nötigen technischen Ausstattung ist die Grundlage für Produktivität und Leistung. Deshalb bieten wir eine Reihe von Vorteilen, die nicht nur den Arbeitsalltag sondern auch die Anreise erleichtern:

  • gute Anbindung: beide Firmenstandorte sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Bahnhof bzw. Bushaltestelle befinden sich jeweils in Gehweite
  • Freiwilliger Fahrtkostenzuschuss
  • Parkplatz für alle Mitarbeiter:innen direkt am Firmengelände
  • Firmennotebook (abhängig von der Tätigkeit)
  • Firmenhandy (abhängig von der Tätigkeit)
  • Barrierefreie Büros ermöglichen Inklusivität und  Chancengleichheit für alle Mitarbeiter:innen

Gesundheit

“Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts.”
(Arthur Schopenhauer)

Natürlich sollen sich unsere Mitarbeiter:innen rundum wohl fühlen, dazu gehört auch ein umfassendes Angebot zur Erhaltung der Gesundheit:

  • Unsere Betriebsärztin ist regelmäßig im Haus und bietet Beratung, umfassende Vorsorgeuntersuchungen sowie Impfaktionen im Haus an
  • Der Pausenraum lädt zum Verweilen und Energietanken ein
  • Gemeinsame sportliche Aktivitäten stärken den Teamgeist und tragen zur individuellen Fitness bei: OÖ radelt, Teilnahme am Business Run, Skitage, Kegelabende,…

Essen und Trinken.

“Man soll dem Leib etwas Gutes bieten, damit die Seele Lust hat, darin zu wohnen.”
(Winston Churchill)



Zum Wohlbefinden am Arbeitsplatz trägt auch das kulinarische Angebot bei. Deshalb bieten wir folgende Benefits rund ums Essen und Trinken:

  • Gutscheine für Mittagsmenüs in zwei umliegenden Restaurants. Die Hälfte der Kosten wird von Firmenseite beglichen
  • wöchentlicher Obstkorb mit Bioobst und -gemüse zur freien Entnahme
  • Snackautomat rund um die Uhr, der täglich frisch befüllt wird
  • Möglichkeit frische Jause beim örtlichen Bäcker zu bestellen
  • Wasserspender mit gefiltertem Wasser stehen kostenlos zur Verfügung

Mission und Vision.

Frische Energie für den Markt – gemeinsam für die Zukunft!

Wir sind uns im Umgang mit dem Rohstoff Papier unserer Verantwortung bewusst und achten deshalb bereits seit Jahren rigoros darauf, dass die Umwelt durch unser Tun keinen Schaden erleidet. Umweltschutz auch im industriellen Umfeld selbstverständlich zu leben ist uns ein Anliegen. Mit nachhaltiger Produktion und innovativen Technologien die Umweltauswirkungen weiter zu minimieren ist unsere Vision.

Deine Vorteile:

  • Unsere Kompetenzen und langjährige Erfahrung bringen dir Sicherheit und Erfolg.
  • Unser Umwelt-Know How bringt Nachhaltigkeit auch für deine Marke und deinen Betrieb.
  • Unsere Investitionen bedeuten Liefersicherheit und verlässliche Abläufe für dich.

Lehre in der Format Werk Staufen Gruppe.

“Man soll sich nicht schlafen legen, ohne sagen zu können, dass man an dem Tage etwas gelernt hätte.” (Georg Christoph Lichtenberg)

Unsere Lehrlinge werden umsichtig durch ihre Lehrzeit begleitet – dafür haben wir ein Patenprogramm entwickelt: Ehemalige Lehrlinge stehen als Ansprech- und Vertrauensperson zur Verfügung. 

Fortbildungen stehen an der Tagesordnung, das Kennenlernen des gesamten Betriebs und aller relevanten Abteilung ist hier selbstverständlich.

Jeder Lehrling in der Produktion verfügt über eine eigene Werkbank.

Bei Bedarf unterstützen wir vor Kursen und Prüfungen mit Nachhilfeprogrammen.

Digitale Barrierefreiheit

Um sicherzustellen, dass die Inhalte unserer Homepage für möglichst viele Menschen zugänglich sind, gestalten wir unsere Firmenseite barrierefrei: Kontrastreiche Farben, leicht verständliche Sprache, klare Struktur und responsives Design tragen dazu bei, eine inklusive digitale Umgebung zu schaffen.

Barrierefreiheit im digitalen Raum ist ein wesentlicher Aspekt, um allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dienstleistungen zu ermöglichen. In unserem Bestreben, eine maximale Barrierefreiheit auf unserer Website zu erreichen, stoßen wir jedoch manchmal auf technische Herausforderungen. Ein Beispiel hierfür ist die vollständige Unterstützung von Screenreadern. Während wir bestrebt sind, Textinhalte und Navigationselemente vollständig zugänglich zu machen, kann es bei komplexen Grafiken oder interaktiven Animationen zu Einschränkungen kommen. 

Wir sind uns bewusst, dass die Entwicklung hin zu einer vollständig barrierefreien Plattform ein fortlaufender Prozess ist. Daher schätzen wir das Feedback und die Anmerkungen von Personen, die auf Web Accessibility angewiesen sind, besonders. Ihr Input ist für uns unverzichtbar, um unsere Website so inklusiv wie möglich zu gestalten. 

Soziales Engagement

Unser Engagement im Umwelt- und Klimaschutz war richtungsweisend für die Papierindustrie. Zusätzlich sind uns aber auch soziale Projekte ein besonderes Anliegen. Gemeinsam mit unseren Kooperationspartner:innen unterstützen wir den Kampf um Chancengleichheit und Bildung für alle. Gerade wenn es um Kinder und Jugendliche geht, zeigen wir vollen Einsatz, da sie bekanntermaßen unter sozialer Ungleichheit am meisten zu leiden haben.
So haben wir beispielsweise 2022 eine Spendenaktion zugunsten ukrainischer Schulkinder in Österreich initiiert und diese mit insgesamt 35.000 Schulheften ausgestattet.

Compliance

Ehrlichkeit und Transparenz sind grundlegende Werte in unserem Unternehmen. Neben bindenden rechtlichen Grundlagen erwarten wir auch ethisch einwandfreies Verhalten, um ein reibungsloses Miteinander – sowohl intern als auch mit Kund:innen und Dienstleister:innen – zu gewährleisten. Als Leitfaden dient dahingehend unser Verhaltenskodex. Compliance wird durch ein klares Bekenntnis zu integrem Verhalten seitens der Geschäftsführung sowie verantwortungsvolles Handeln aller Beschäftigten erreicht.

Qualität

Umweltfreundliches Papier ist längst nicht mehr grob und graustichig. Mit einem extrem hohen Weißegrad und angenehmer Haptik steht unser Recyclingpapier jenem aus Frischfaser in der Qualität um nichts nach. Jedes Schulheft, jeder Collegeblock sowie alle weiteren unserer Produkte aus Recyclingpapier überzeugen durch ihre feine Textur für ein angenehmes Schreibgefühl. So schaffen wir den Spagat, den Anforderungen der Nutzer:innen gerecht zu werden, gleichzeitig aber ökologisches Verantwortungsbewusstsein zu demonstrieren.

Kreislaufwirtschaft

Um die Umweltauswirkungen unserer Produktion zu reduzieren, versuchen wir, Produkte und Materialien möglichst in einem geschlossenen Kreislauf zu halten. Dies bedeutet, dass wir Ressourcen wiederverwenden und recyceln, um den Bedarf an neuen Rohstoffen zu minimieren und Abfall zu reduzieren. So wird der gesamte Lebenszyklus von Papierprodukten nachhaltig gestaltet.